Beitragserstattung

Die Seite Beitragserstattung befasst sich nur mit der Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge. Die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen unterliegt anderen Voraussetzungen. Sollten Sie der Auffassung sein, das z.B. bereits die Erhebung der Beiträge zu unrecht erfolgte, kontaktieren Sie bitte direkt eines unserer Büros.

Vorgesehen ist eine Erstattung allein für Beiträge, die zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) gezahlt wurden. Beiträge zur Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht erstattungsfähig.

Die Grundsätze der Beitragserstattung sind in § 210 des VI Sozialgesetzbuches geregelt.

Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn

• keine Versicherungspflicht mehr besteht,
• nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und
• keine Leistungen bezogen wurden
• seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist und keine deutsche, EU- oder Vertragsstaats-Staatsbürgerschaft vorhanden ist.

Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein. Gibt ein Deutscher im Sozialversicherungs-vertragslosen Ausland, z.B. Südafrika, Thailand oder Paraguay seine Staatsbürgerschaft auf, beginnt die Wartefrist von 24 Monaten erst dann zu laufen, wenn die Staatsbürgerschaft aufgegeben wurde, egal wie lange vorher schon ein Auslandshauptwohnsitz bestand.

Wurden Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezogen, z.B. eine Kur, sind nur diejenigen Beiträge erstattungsfähig, die nach dem Beginn der Leistung gezahlt wurden. Für diese Beiträge sind dann noch keine Leistungen gewährt worden.

Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der der jeweilige Versicherten sie getragen hat.
Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung werden also nicht erstattet und verbleiben entschädigungslos bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei Pflichtbeiträgen kann regelmäßig also nur der Arbeitnehmeranteil erstattet werden. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Freiwillig gezahlte Beiträge in voller Höhe erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Deshalb ist es zweckmäßig vor der Stellung des Erstattungsantrages über die Höhe des Erstattungsbetrages und über die verloren gehende Rentenanwartschaft (zukünftiger Rentenzahlbetrag) Bescheid zu wissen.

Eine erfolgte Erstattung kann in keinem Fall rückgängig gemacht werden, alle Anwartschaften gegenüber der Deutschen Rentenversicherung sind nach der Erstat-
tung verloren.

Eine Erstattung von Beiträgen ist nicht generell möglich, es handelt sich vom Grunde her nur um Ausnahmen.

Zulässig ist die Erstattung in folgenden Fällen:

  •  Beamte, die vor ihrer Beamtenkarriere rentenversichert waren und weniger als 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben
  •  Versicherte, die bereits 65 Jahre alt sind, aber keine 60 Monate Wartezeit (= Versicherungszeit) in der Rentenversicherung zurückgelegt haben
  •  Witwen, Witwer oder Waisen, wenn der verstorbene Versicherte wegen nicht erfüllter Wartezeit (60 Monate) keinen Rentenanspruch erworben hatte
  •  Ausländer nach Rückkehr in ihre Heimat, soweit keine über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften entgegenstehen, 24 Monate nach Ende der letzten Beitragszahlung zur Deutschen Rentenversicherung. Deutsche, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft abgelegt haben gelten ebenfalls als Ausländer. Nicht als Ausländer gelten EU/EWR/Vertragsstaats-Staatsangehörige.

Bei Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber in das Ausland ist keine Erstattung möglich, weil hier weiterhin Pflichtbeiträge zur DRV gezahlt werden. Bei einer Pflichtversicherung in der britischen Rentenversicherung oder der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien ist ebenfalls keine Erstattung möglich.
Solange die deutsche Staatsangehörigkeit vorhanden ist, ist eine Beitragserstattung bei Auslandsverzug nur dann möglich, wenn Beiträge für weniger als 60 Monate zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden. Ansonsten sind Deutsche auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt, was eine Beitragserstattung ausschließt.
Bei ausländischen Versicherten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union beziehungsweise eines Abkommensstaates haben, kommt es auf die jeweiligen Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht beziehungsweise im entsprechenden Abkommensrecht an.

Dies muss bei der Prüfung der Beitragserstattung immer im Einzelfall geklärt werden.

Die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien, Zypern. Darüber hinaus genießen die Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ebenfalls in diesem Bereich den „EU-Status“.
Mit folgenden Ländern hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (Abkommensstaaten): Australien, Bosnien und Herzegowina, Chile, China, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei, Tunesien, USA.
Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.

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